Bäume bieten eine Lebensgrundlage für eine Vielzahl an Tier- und Pflanzenarten und bilden damit einen unverzichtbaren Bestandteil des Naturhaushaltes – sowohl im städtischen Raum wie auch in der freien Landschaft. Oft kollidieren artenschutzrechtliche Vorgaben mit Eingriffen in Baumbestände. So sollten Schnittmaßnahmen im Interesse der Bäume während der Vegetationsperiode stattfinden. Naturgemäß ist diese Zeit aber auch die aktive Zeit der meisten heimischen Tierarten. Das Bundesnaturschutzgesetz regelt die zulässigen und verbotenen Handlungen an Gehölzen in den §§ 39 und 44. Wir beleuchten beide Interessenslagen, sowohl der Bäume als auch des Artenschutzes.
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