§40 BNatSchG, Ursprungsgebiete, Artenfilter als Instrumente für den Artenschutz und die Förderung der Biodiversität
GeisenheimDer § 40 BNatSchG regelt das Ausbringen von Saatgut und Pflanzen in der freien Natur. Primär soll mit den Regelungen im §40 BNatSchG unsere Flora vor Neophyten geschützt werden, aber in Kombination mit den 22 Ursprungsgebieten für einheimische Wildpflanzen und dem Artenfilter (ehemals Uni Hannover, jetzt auf der Internetseite des BfN, Bundesamt für Naturschutz) entstehen […]